Statute

 

Satzung der Wolfgang-Paalen-Gesellschaft in 16866 Kyritz/OT Bork

Errichtung 5. März 2017 (Gründungsversammlung)

Änderung 21. April 2017

  • 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Wolfgang Paalen Gesellschaft“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.

  2. Er hat seinen Sitz in 16866 Kyritz/OT Bork.

  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

              

  • 2 Vereinszweck

  1. Die Wolfgang-Paalen-Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des geistigen Erbes des österreichisch-mexikanischen Malers und Theoretikers Wolfgang Paalen (1905 Wien – 1959 Taxco/Mexiko). Geplant ist die Anmietung von Räumlichkeiten für die Forschungsmaterialien im Künstlerhaus Dossepark in Wittstock (Komplex W, Wolkenhaus, voraussichtlich ab Mai/Juni 2017), die nach Vereinbarung für Interessenten und Forscher zugänglich seien werden. Der Verein richtet darüberhinaus Veranstaltungen aus, die sich entweder thematisch auf Leben, Werk und Wirkung Wolfgang Paalens beziehen, oder im weiteren Sinne das geistige Erbe Paalens in der zeitgenössischen Kunst und Literatur pflegen und weiterentwickeln. Dazu veranstaltet der Verein Ausstellungen, Lesungen oder Vorträge und gibt Publikationen und Editionen heraus.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen, auch nicht rechtsfähige Personenvereinigungen werden. Über den Mitgliedsantrag entscheidet der Vorstand.

  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der schriftlichen Beitrittserklärung, nach Zahlung des ersten Jahresbeitrags. Der Mitgliedsbeitrag ist im ersten Quartal nach dem Beitritt, dann jedes Kalenderjahres fällig.

  3. Jedes Mitglied hat das Recht, sich zu allen den Verein berührenden Angelegenheiten zu äußern, diesbezügliche Anträge oder Vorschläge an Organe des Vereins zu richten und an Entscheidungen mitzuwirken; den Vorsitzenden und den Vorstand des Vereins zu wählen und selbst in Funktionen des Vereins gewählt oder berufen zu werden; zu allen Veranstaltungen des Vereins eingeladen zu werden und daran teilzunehmen; Publikationen des Vereins bevorzugt zu erwerben.

  4. Die Mitgliedschaft kann durch Austritt, Streichung oder Ausschluß beendet werden. Der Austritt ist jederzeit möglich, er muß dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Bleibt ein Mitglied den fälligen Jahresbeitrag ohne Angabe triftiger Gründe schuldig, so wird seine Mitgliedschaft nach Ablauf der mit der zweiten Zahlungsforderung gesetzten Frist gestrichen. Aus schwerwiegenden Gründen kann der Vorstand den Ausschluß eines Mitglieds schriftlich verfügen, wenn dies von mindestens zwei Mitgliedern schriftlich beantragt und begründet wird. Das betroffene Mitglied ist vor der Entscheidung in seiner Sache zu hören. Über Einspruch gegen einen Ausschluß entscheidet die nächstfällige Mitgliederversammlung. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

  • 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post (oder per E-Mail) mit einer Frist von 4 Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.

  2. Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes und des Kassenwarts entgegen und befindet darüber; sie erörtert und beschließt das Arbeitsprogramm und den Haushaltsplan; sie entscheidet über Anträge und Einsprüche; sie wählt die Vorsitzenden und den Kassenwart in getrennten Wahlgängen für die Dauer von vier Jahren. Wiederwahl ist möglich. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Vorstand unterzeichnet. Mitgliederversammlungen sollen mit Veranstaltungen verbunden werden, die dem Zweck des Vereins entsprechen.

  3. Zur Mitgliederversammlung kommen die Mitglieder mindestens alle zwei Jahre. Auf Beschluß des Vorstands oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangt, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

  4. Zwischen zwei Versammlungen kann der Vorstand die schriftliche Zustimmung der Mitglieder zu notwendigen Entscheidungen erbitten.

  5. Zu Versammlungen soll jedes Mitglied mindestens vier Wochen vorher eingeladen werden. Die vorgesehene Tagesordnung ist mitzuteilen.

  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, Satzungsänderungen erfordern Zweidrittelmehrheit. Die Auflösung des Vereins kann nur von mindestens zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

  • 6 Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

    a) dem Vorsitzenden

    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

    c) dem Kassenwart

  2. Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein nach Maßgabe der Satzung und der satzungsgemäß gefaßten Beschlüsse.

  • 7 Geschäftsführung

  1. Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen und im Rechtsverkehr. Er beruft die Vorstandstagungen und Mitgliederversammlungen ein und leitet sie. Er koordiniert die Verwirklichung der beschlossenen Aufgaben und bereitet die Vorstandstagungen und Mitgliederversammlungen organisatorisch vor. Er verwaltet die Finanzen des Vereins, bilanziert und plant Einnahmen und Ausgaben. Der Vorsitzende ist in seiner Amtsführung an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.

  2. Der Vorstand darf für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

  3. Der Vorstand ist berechtigt, eine/n GeschäftsführerIn mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.

  4. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

  • 8 Finanzen

  1. Die finanziellen Mittel des Vereins ergeben sich in der Regel aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Einnahmen bei öffentlichen Veranstaltungen, Erlösen aus dem Verkauf eigener Publikationen oder gestifteten Werken sowie aus Förderungsbeihilfen.

  2. Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Änderung beschließt die Mitgliederversammlung.

  3. Der Verein nimmt Geldspenden, auch Schenkungen oder Vermächtnisse entgegen, die dem Zwecke des Vereins förderlich sind. Sie würdigt besonders großzügige Zuwendungen in angemessener Form.

  4. Die finanziellen Mittel des Vereins dürfen nur für die in dieser Satzung bestimmten Zwecke ausgegeben werden. Mitglieder, deren ehrenamtliche Tätigkeit für den Verein ihnen Spesen verursacht, haben Anspruch auf angemessene Entschädigung.

  • 9 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.

  2. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Mitgliederstimmen erforderlich.

  3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

  • 10 Gültigkeit

Diese Satzung wird durch die Gründungsversammlung der Wolfgang Paalen Gesellschaft am 05. März 2017 in Wittstock/Künstlerhaus Dossepark beschlossen und in Kraft gesetzt.

 

  • 11 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung ist diejenige wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, im Fall von Lücken diejenige Bestimmung, die dem entspricht was nach Sinn und Zweck dieses Vertrags vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.

 

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